| herz23 | Kurze Erklärung des Problems: Mein bester Kumpel (19 J.) hat eine 16-jährige Freundin, die jetzt im 8. Monat schwnager ist und kurz vor ihrem 17. Lebensjahr steht. Ihre Eltern wollen eine einstweilige Verfügung beantragen, dass die beiden sich nicht mehr sehen dürfen. Sie wollen ihr Kind, so sagten sie, abgeben (Adoption oder Pflege). Nun wissen sie nicht was die Beiden machen sollen, er beantragt zu Zeit die Anerkennung als leiblicher Erzeuger des Kindes. Brauche drigend Hilfe zu diesem thema, bitte helft und postet, sobald ihr etwas zu diesem Fall sagen könnt. Gesetztesauszüge oder ähnliches wäre sehr hilfreich. Die beiden lassen sich zwar von einem Jugendbeamten beraten, denoch hofrfe ich auf Hilfe von euch!!!!!!!!!! |
| Atha | "Nun wissen sie nicht was die Beiden machen sollen, er beantragt zu Zeit die Anerkennung als leiblicher Erzeuger des Kindes." Das ist ja kein Problem. Dazu brauchts ja nur ihn und seine Freundin. da kann auch niemand dazwischenreden. Dann kann man beim jugendamt gemeinsames Sorgerecht beantragen, so dass beide ( Mädchen und er) das gleiche Sorgerecht haben. Dann kann er auf jeden Fall mitreden, denn dass ihre Eltern das kind einfach weggeben wollen, ist ja echt hammerhart. Ich glaub, das dürfen sie auch nicht so einfach. Aber ich schau mal nach... |
| herz23 | @Atha Er hat aber im Moment kein eigenes Einkommen, und das braucht er nun mal für die Vormundschaft. Sie ist erst 16 und ich weiß nicht ob sie in dem Alter die Vormundschaft übernehmen darf, auch wenn es ihr Kind ist. |
| GrauerWolf | Kann leider nichts konkretes beisteuern, aber es gibt doch in fast jeder Stadt Familienberatungsstellen. Die sollten die beiden mal schleunigst ansteuern, nicht daß der Streß die beiden zu sehr belastet, da sie schon im 8.Monat ist. Wenn sie ihr Kind nicht aufgeben möchte- (n), wäre über Pflege nachzudenken und nicht gleich über Adoption, das wäre ein endgültiger Schritt und es gibt auch 16-jährige, die sich ganz liebevoll um ihre Kinder kümmern. Alles Gute! |
| Hastur | hm, also meiner unqualifizierten meinung nach wird die vormundschaft wohl dann den eltern zufallen, allerdings schliesse ich adoption e.c.t. aus, da er ja volljaehrig ist und da ein woertchen mitzureden hat. |
| herz23 | Den Eltern des Kindes, oder des Mädchens? |
| Hastur | mal im netz gefunden: Minderjährige Eltern können nicht Inhaber sämtlicher 3 Elemente der elterlichen Sorge (siehe dazu unter 2.) sein. Denn sie sind gemäß § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und somit nicht in der Lage, die gesetzliche Vertretung für ihre Kinder wahrzunehmen. Diese Eltern sind jedoch nicht völlig von der elterlichen Sorge ausgeschlossen. Vielmehr sieht § 1673 Absatz 2 BGB hier folgende Regelung vor: Die Vermögenssorge (siehe dazu unter 2.2) steht ihnen überhaupt nicht zu. Die Personensorge besitzen sie zwar, können ihr Kind bei eventuellen Rechtshandlungen jedoch nicht vertreten. (Da diese Eltern hier zwar inhaltlich für ihre Kinder sorgen, sie aber dabei rechtlich nicht vertreten können, sind für diese den Eltern verbleibenden Elemente der elterlichen Sorge die Begriffe "tatsächliche Personensorge" oder "tatsächliche Sorge" oder "tatsächliches Sorgerecht" gebräuchlich.) Dass dem "tatsächlichen Sorgerecht" echte Bedeutung zukommt, zeigt sich am Beispiel einer minderjährigen Mutter. Ihr obliegen z.B. folgende Befugnisse: Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung, Vornamensgebung, Aufenthaltsbestimmung, Festlegung der Religion, Regelung des Umgangs mit anderen Personen, Einwilligung in ärztliche Behandlungen, Operationen, Zustimmung zur Adoption. Obwohl die minderjährige Mutter bei diesen Beispielsfällen notwendig werdende Rechtshandlungen (z.B. das Abschließen von Verträgen) infolge ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht vornehmen kann, sondern diesbezüglich der andere Elternteil oder ein Vormund allein tätig werden müsste, wäre dieses Handeln ohne ihr Einverständnis unwirksam. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem anderen uneingeschränkt sorgeberechtigten Elternteil wäre also nicht etwa dessen Auffassung ausschlaggebend, sondern es bliebe bei wichtigen Entscheidungen nur der Weg zum Familiengericht. Wenn kein anderer sorgeberechtigter Elternteil, sondern ein Vormund (z.B. das Jugendamt) vorhanden ist, könnte sich die minderjährige Mutter sogar zunächst stets durchsetzen (vgl. § 1673 Absatz 2 BGB). Der Vormund müsste dann allerdings überlegen, ob er daraufhin das Familiengericht einschaltet (was jedoch nur bei zu befürchtenden Kindeswohl-Gefährdungen in Betracht kommen wird). ich such mal weiter aber ich denke das hilft schon etwas ... ich glaube kaum, dass ihre eltern ihr das kind gegen ihren willen abnehmen koennen. |
| herz23 | Dankeschön!!!!!!!!!!!!!!!!! |